§ 383 BGB – Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Hinterlegung
(1)Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2)Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen:
1.ausschließlich an einem Versteigerungsort,
2.im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder
3.an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung).Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein.
(3)Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen:
1.der Zeitpunkt der Versteigerung,
2.in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowie
3.bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten.
(4)Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
Rechtsprechung zu § 383 BGB
5
2021-04-07
2020-05-27
2019-10-09
2013-10-09
2010-02-24
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
3
- § 450Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen
- § 1236Durchführung der Versteigerung
- § 1237Öffentliche Bekanntmachung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 372Voraussetzungen
- § 373Zug-um-Zug-Leistung
- § 374Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
- § 375Rückwirkung bei Postübersendung
- § 376Rücknahmerecht
- § 377Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
- § 378Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
- § 379Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
- § 380Nachweis der Empfangsberechtigung
- § 381Kosten der Hinterlegung
- § 382Erlöschen des Gläubigerrechts
- § 384Androhung der Versteigerung
- § 385Freihändiger Verkauf
- § 386Kosten der Versteigerung