§ 381 BGB – Kosten der Hinterlegung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4 – Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 2 – Hinterlegung
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.
Rechtsprechung zu § 381 BGB
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2016-02-24
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 372Voraussetzungen
- § 373Zug-um-Zug-Leistung
- § 374Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
- § 375Rückwirkung bei Postübersendung
- § 376Rücknahmerecht
- § 377Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
- § 378Wirkung der Hinterlegung bei ausgeschlossener Rücknahme
- § 379Wirkung der Hinterlegung bei nicht ausgeschlossener Rücknahme
- § 380Nachweis der Empfangsberechtigung
- § 382Erlöschen des Gläubigerrechts
- § 383Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
- § 384Androhung der Versteigerung
- § 385Freihändiger Verkauf
- § 386Kosten der Versteigerung