§ 466 BGB – Nebenleistungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 2 – Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 3 – Vorkauf
Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 463Voraussetzungen der Ausübung
- § 464Ausübung des Vorkaufsrechts
- § 465Unwirksame Vereinbarungen
- § 467Gesamtpreis
- § 468Stundung des Kaufpreises
- § 469Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
- § 470Verkauf an gesetzlichen Erben
- § 471Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
- § 472Mehrere Vorkaufsberechtigte
- § 473Unübertragbarkeit