§ 467 BGB – Gesamtpreis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 2 – Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 3 – Vorkauf
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.
Rechtsprechung zu § 467 BGB
6
2023-11-29
2023-11-09
2016-04-27
2015-01-21
2014-07-11
2012-01-27
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 463Voraussetzungen der Ausübung
- § 464Ausübung des Vorkaufsrechts
- § 465Unwirksame Vereinbarungen
- § 466Nebenleistungen
- § 468Stundung des Kaufpreises
- § 469Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
- § 470Verkauf an gesetzlichen Erben
- § 471Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
- § 472Mehrere Vorkaufsberechtigte
- § 473Unübertragbarkeit