§ 473 BGB – Unübertragbarkeit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 2 – Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 3 – Vorkauf
Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich.
Rechtsprechung zu § 473 BGB
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2025-02-20
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 463Voraussetzungen der Ausübung
- § 464Ausübung des Vorkaufsrechts
- § 465Unwirksame Vereinbarungen
- § 466Nebenleistungen
- § 467Gesamtpreis
- § 468Stundung des Kaufpreises
- § 469Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
- § 470Verkauf an gesetzlichen Erben
- § 471Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
- § 472Mehrere Vorkaufsberechtigte