§ 463 BGB – Voraussetzungen der Ausübung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 2 – Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 3 – Vorkauf
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.
Rechtsprechung zu § 463 BGB
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2026-02-19
2025-10-08
2025-06-17
2025-06-17
2025-04-11
2024-09-26
2024-09-26
2022-05-13
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 464Ausübung des Vorkaufsrechts
- § 465Unwirksame Vereinbarungen
- § 466Nebenleistungen
- § 467Gesamtpreis
- § 468Stundung des Kaufpreises
- § 469Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
- § 470Verkauf an gesetzlichen Erben
- § 471Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
- § 472Mehrere Vorkaufsberechtigte
- § 473Unübertragbarkeit