§ 470 BGB – Verkauf an gesetzlichen Erben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 2 – Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 3 – Vorkauf
Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 463Voraussetzungen der Ausübung
- § 464Ausübung des Vorkaufsrechts
- § 465Unwirksame Vereinbarungen
- § 466Nebenleistungen
- § 467Gesamtpreis
- § 468Stundung des Kaufpreises
- § 469Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
- § 471Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
- § 472Mehrere Vorkaufsberechtigte
- § 473Unübertragbarkeit