§ 472 BGB – Mehrere Vorkaufsberechtigte
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 2 – Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 3 – Vorkauf
Steht das Vorkaufsrecht mehreren gemeinschaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben.
Rechtsprechung zu § 472 BGB
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2016-10-13
2016-10-11
2016-04-27
2014-07-11
2011-05-27
2011-04-08
2011-01-18
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 463Voraussetzungen der Ausübung
- § 464Ausübung des Vorkaufsrechts
- § 465Unwirksame Vereinbarungen
- § 466Nebenleistungen
- § 467Gesamtpreis
- § 468Stundung des Kaufpreises
- § 469Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
- § 470Verkauf an gesetzlichen Erben
- § 471Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
- § 473Unübertragbarkeit