§ 475e BGB – Sonderbestimmungen für die Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 3 – Verbrauchsgüterkauf
(1)Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.
(2)Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.
(3)Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
(4)Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- § 475cSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der…
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 474Verbrauchsgüterkauf
- § 475Anwendbare Vorschriften
- § 475aVerbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- § 475cSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der…
- § 475dSonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 476Abweichende Vereinbarungen
- § 477Beweislastumkehr
- § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 479Sonderbestimmungen für Garantien