§ 475d BGB – Sonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 3 – Verbrauchsgüterkauf
(1)Für einen Rücktritt wegen eines Mangels der Ware bedarf es der in § 323 Absatz 1 bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 und § 440 nicht, wenn
1.der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat,
2.sich trotz der vom Unternehmer versuchten Nacherfüllung ein Mangel zeigt,
3.der Mangel derart schwerwiegend ist, dass der sofortige Rücktritt gerechtfertigt ist,
4.der Unternehmer die gemäß § 439 Absatz 1 oder 2 oder § 475 Absatz 5 ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert hat oder
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 323Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung
- § 439Nacherfüllung
- § 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 475Anwendbare Vorschriften
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 474Verbrauchsgüterkauf
- § 475Anwendbare Vorschriften
- § 475aVerbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- § 475cSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der…
- § 475eSonderbestimmungen für die Verjährung
- § 476Abweichende Vereinbarungen
- § 477Beweislastumkehr
- § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 479Sonderbestimmungen für Garantien