§ 476 BGB – Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 3 – Verbrauchsgüterkauf
(1)Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
1.der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(2)Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn
1.der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
(4)Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Rechtsprechung zu § 476 BGB
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2025-07-23
2024-04-10
2021-11-10
2021-05-25
2021-04-07
2020-11-18
2020-09-09
2020-08-05
Verweise in dieser Vorschrift
10
- § 307Inhaltskontrolle
- § 309Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 434Sachmangel
- § 435Rechtsmangel
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 439Nacherfüllung
- § 441Minderung
- § 443Garantie
- § 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 453Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
- § 475aVerbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 650Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 474Verbrauchsgüterkauf
- § 475Anwendbare Vorschriften
- § 475aVerbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- § 475cSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der…
- § 475dSonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 475eSonderbestimmungen für die Verjährung
- § 477Beweislastumkehr
- § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 479Sonderbestimmungen für Garantien