§ 478 BGB – Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 3 – Verbrauchsgüterkauf
(1)Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.
(2)Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Rechtsprechung zu § 478 BGB
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2021-12-08
2021-07-21
2021-07-21
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2020-03-03
2020-03-03
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Verweise in dieser Vorschrift
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- § 307Inhaltskontrolle
- § 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 435Rechtsmangel
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 439Nacherfüllung
- § 443Garantie
- § 445aRückgriff des Verkäufers
- § 445bVerjährung von Rückgriffsansprüchen
- § 474Verbrauchsgüterkauf
- § 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- § 475cSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der…
- § 477Beweislastumkehr
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 474Verbrauchsgüterkauf
- § 475Anwendbare Vorschriften
- § 475aVerbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- § 475cSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der…
- § 475dSonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 475eSonderbestimmungen für die Verjährung
- § 476Abweichende Vereinbarungen
- § 477Beweislastumkehr
- § 479Sonderbestimmungen für Garantien