§ 474 BGB – Verbrauchsgüterkauf
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 3 – Verbrauchsgüterkauf
(1)Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.
(2)Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.
Rechtsprechung zu § 474 BGB
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2023-06-21
2022-11-10
2022-03-30
2021-11-10
2021-10-20
2021-04-07
2021-04-07
2020-05-27
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 475Anwendbare Vorschriften
- § 475aVerbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- § 475cSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der…
- § 475dSonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 475eSonderbestimmungen für die Verjährung
- § 476Abweichende Vereinbarungen
- § 477Beweislastumkehr
- § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 479Sonderbestimmungen für Garantien