§ 475 BGB – Anwendbare Vorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 3 – Verbrauchsgüterkauf
(1)Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.
(2)§ 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
(3)§ 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.
(4)Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
(5)Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.
(6)Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.
Rechtsprechung zu § 475 BGB
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2022-07-20
2022-03-30
2021-12-08
2021-11-15
2021-11-10
2021-07-21
2021-07-21
2021-07-21
Verweise in dieser Vorschrift
8
- § 271Leistungszeit
- § 346Wirkungen des Rücktritts
- § 348Erfüllung Zug-um-Zug
- § 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 439Nacherfüllung
- § 442Kenntnis des Käufers
- § 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 447Gefahrübergang beim Versendungskauf
Verweise auf diese Vorschrift
6
- § 445aRückgriff des Verkäufers
- § 453Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
- § 475aVerbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 475dSonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 479Sonderbestimmungen für Garantien
- § 650Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 474Verbrauchsgüterkauf
- § 475aVerbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- § 475cSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der…
- § 475dSonderbestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 475eSonderbestimmungen für die Verjährung
- § 476Abweichende Vereinbarungen
- § 477Beweislastumkehr
- § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 479Sonderbestimmungen für Garantien