§ 357c BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Vermittlungsverträgen und Tauschsystemverträgen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(1)Der Verbraucher hat im Falle des Widerrufs keine Kosten zu tragen. Die Kosten des Vertrags, seiner Durchführung und seiner Rückabwicklung hat der Unternehmer dem Verbraucher zu erstatten. Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung von Wohngebäuden zur Nutzung ist ausgeschlossen.
(2)Der Verbraucher hat für einen Wertverlust der Unterkunft im Sinne des § 481 nur Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung der Unterkunft beruht.
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 355Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 356aWiderrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges…
- § 356bWiderrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 356cWiderrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
- § 356dWiderrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und…
- § 356eWiderrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
- § 357Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 357aWertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen…
- § 357bRechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 357dRechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen…
- § 357eRechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen
- § 358Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
- § 359Einwendungen bei verbundenen Verträgen
- § 360Zusammenhängende Verträge
- § 361Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast