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§ 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

Kurz erklärt

§ 355 BGB regelt, dass Verbraucher und Unternehmer nicht mehr an ihre Vertragserklärungen gebunden sind, wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerruft. Der Widerruf erfolgt durch eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer, ohne Begründung; die rechtzeitige Absendung genügt. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, sofern nichts anderes bestimmt ist. Nach Widerruf sind empfangene Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Ist eine Höchstfrist für die Rückgewähr vorgesehen, beginnt sie für den Unternehmer mit Zugang, für den Verbraucher mit Abgabe der Widerrufserklärung; die rechtzeitige Absendung der Waren genügt. Der Unternehmer trägt die Gefahr der Rücksendung.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2)Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3)Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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Rechtsprechung zu § 355 BGB

275
2026-03-03
2025-10-22

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.