§ 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3 – Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 5 – Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen › Untertitel 2 – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Kurz erklärt
§ 355 BGB regelt, dass Verbraucher und Unternehmer nicht mehr an ihre Vertragserklärungen gebunden sind, wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerruft. Der Widerruf erfolgt durch eindeutige Erklärung gegenüber dem Unternehmer, ohne Begründung; die rechtzeitige Absendung genügt. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt mit Vertragsschluss, sofern nichts anderes bestimmt ist. Nach Widerruf sind empfangene Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Ist eine Höchstfrist für die Rückgewähr vorgesehen, beginnt sie für den Unternehmer mit Zugang, für den Verbraucher mit Abgabe der Widerrufserklärung; die rechtzeitige Absendung der Waren genügt. Der Unternehmer trägt die Gefahr der Rücksendung.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 355 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 308Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 312gWiderrufsrecht
- § 356Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 356cWiderrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
- § 356dWiderrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und…
- § 356eWiderrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
- § 358Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag
- § 485Widerrufsrecht
- § 495Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 510Ratenlieferungsverträge
- § 514Unentgeltliche Darlehensverträge
- § 650lWiderrufsrecht
- § 655cVergütung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 356Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 356aWiderrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein langfristiges…
- § 356bWiderrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 356cWiderrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
- § 356dWiderrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und…
- § 356eWiderrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen
- § 357Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und…
- § 357aWertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen…
- § 357bRechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen
- § 357cRechtsfolgen des Widerrufs von Teilzeit-Wohnrechteverträgen, Verträgen über ein…
- § 357dRechtsfolgen des Widerrufs von weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen…
- § 357eRechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbauverträgen