§ 488 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EW › Untertitel 1 – Darlehensvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
§ 488 BGB legt die grundlegenden Pflichten eines Darlehensvertrags fest. Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung stellen. Der Darlehensnehmer muss vereinbarte Zinsen zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlen. Die Zinsen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, nach Ablauf eines Jahres fällig, bei kürzerer Laufzeit erst mit der Rückzahlung. Ist kein Rückzahlungszeitpunkt bestimmt, wird das Darlehen erst durch Kündigung einer Partei fällig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind keine Zinsen geschuldet, kann der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zurückzahlen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.