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§ 488 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3 – Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EW › Untertitel 1 – Darlehensvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

§ 488 BGB legt die grundlegenden Pflichten eines Darlehensvertrags fest. Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung stellen. Der Darlehensnehmer muss vereinbarte Zinsen zahlen und das Darlehen bei Fälligkeit zurückzahlen. Die Zinsen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, nach Ablauf eines Jahres fällig, bei kürzerer Laufzeit erst mit der Rückzahlung. Ist kein Rückzahlungszeitpunkt bestimmt, wird das Darlehen erst durch Kündigung einer Partei fällig; die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind keine Zinsen geschuldet, kann der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zurückzahlen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2)Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3)Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 488 BGB

177
2025-11-20
2025-02-04

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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