§ 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2 – Die Miete › Unterkapitel 2 – Regelungen über die Miethöhe
Kurz erklärt
§ 558 BGB erlaubt dem Vermieter, die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist; das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden. Die Vergleichsmiete ergibt sich aus üblichen Entgelten vergleichbarer Wohnungen, einschließlich energetischer Ausstattung, in der Gemeinde der letzten sechs Jahre, außer bei gesetzlich oder förderrechtlich festgelegten Mieten. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete grundsätzlich nicht um mehr als 20, in gefährdeten Gebieten nicht um mehr als 15 Prozent steigen, mit einer Ausnahme beim Wegfall bestimmter Ausgleichszahlungspflichten. Drittmittel nach § 559a sind abzuziehen, im Fall des § 559a Absatz 1 mit 8 Prozent des Zuschusses. Nachteilige Abweichungen zulasten des Mieters sind unwirksam.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 558 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 559Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559aAnrechnung von Drittmitteln
- § 560Veränderungen von Betriebskosten
Verweise auf diese Vorschrift
- § 556dZulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
- § 556eBerücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung
- § 557Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557aStaffelmiete
- § 557bIndexmiete
- § 558aForm und Begründung der Mieterhöhung
- § 559Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 561Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
- § 569Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 578Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 557Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557aStaffelmiete
- § 557bIndexmiete
- § 558aForm und Begründung der Mieterhöhung
- § 558bZustimmung zur Mieterhöhung
- § 558cMietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558dQualifizierter Mietspiegel
- § 558eMietdatenbank
- § 559Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559aAnrechnung von Drittmitteln
- § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559cVereinfachtes Verfahren
- § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
- § 559eMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
- § 560Veränderungen von Betriebskosten