§ 557b BGB – Indexmiete
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 2 – Die Miete › Unterkapitel 2 – Regelungen über die Miethöhe
(1)Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
(2)Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 oder § 559e kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat, es sei denn, es wurde eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a durchgeführt. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
(3)Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
(5)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 557b BGB
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2024-12-18
2024-01-16
2023-11-29
2023-07-12
2023-07-05
2021-05-26
2017-11-22
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 555bModernisierungsmaßnahmen
- § 556dZulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
- § 556gRechtsfolgen; Auskunft über die Miete
- § 558Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 559Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559eMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage
- § 560Veränderungen von Betriebskosten
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 557Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- § 557aStaffelmiete
- § 558Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- § 558aForm und Begründung der Mieterhöhung
- § 558bZustimmung zur Mieterhöhung
- § 558cMietspiegel; Verordnungsermächtigung
- § 558dQualifizierter Mietspiegel
- § 558eMietdatenbank
- § 559Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
- § 559aAnrechnung von Drittmitteln
- § 559bGeltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- § 559cVereinfachtes Verfahren
- § 559dPflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
- § 559eMieterhöhung nach Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage