§ 565 BGB – Gewerbliche Weitervermietung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4 – Wechsel der Vertragsparteien
(1)Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
(3)Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 565 BGB
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2025-12-17
2024-11-13
2021-09-15
2021-01-13
2021-01-13
2020-01-10
2018-09-19
2018-07-05
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 563Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 563aFortsetzung mit überlebenden Mietern
- § 563bHaftung bei Eintritt oder Fortsetzung
- § 564Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
- § 566Kauf bricht nicht Miete
- § 566aMietsicherheit
- § 566bVorausverfügung über die Miete
- § 566cVereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
- § 566dAufrechnung durch den Mieter
- § 566eMitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
- § 567Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
- § 567aVeräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
- § 567bWeiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber