§ 566c BGB – Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4 – Wechsel der Vertragsparteien
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
Rechtsprechung zu § 566c BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 563Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 563aFortsetzung mit überlebenden Mietern
- § 563bHaftung bei Eintritt oder Fortsetzung
- § 564Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
- § 565Gewerbliche Weitervermietung
- § 566Kauf bricht nicht Miete
- § 566aMietsicherheit
- § 566bVorausverfügung über die Miete
- § 566dAufrechnung durch den Mieter
- § 566eMitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
- § 567Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
- § 567aVeräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
- § 567bWeiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber