§ 567b BGB – Weiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4 – Wechsel der Vertragsparteien
Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1 und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden. Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Vermieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.
Rechtsprechung zu § 567b BGB
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2022-04-28
2011-10-12
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 566Kauf bricht nicht Miete
- § 566aMietsicherheit
- § 567aVeräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
Verweise auf diese Vorschrift
5
- § 578Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
- § 578aMietverhältnisse über eingetragene Schiffe
- § 593bVeräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
- § 1056Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
- § 1059dMiet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 563aFortsetzung mit überlebenden Mietern
- § 563bHaftung bei Eintritt oder Fortsetzung
- § 564Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
- § 565Gewerbliche Weitervermietung
- § 566Kauf bricht nicht Miete
- § 566aMietsicherheit
- § 566bVorausverfügung über die Miete
- § 566cVereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
- § 566dAufrechnung durch den Mieter
- § 566eMitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
- § 567Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
- § 567aVeräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums