§ 566a BGB – Mietsicherheit
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4 – Wechsel der Vertragsparteien
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 566a BGB
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2018-10-10
2018-05-30
2016-10-04
2014-11-05
2013-01-23
2012-07-25
2012-03-13
2012-03-07
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 565Gewerbliche Weitervermietung
- § 567bWeiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
- § 578aMietverhältnisse über eingetragene Schiffe
- § 1056Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 563Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 563aFortsetzung mit überlebenden Mietern
- § 563bHaftung bei Eintritt oder Fortsetzung
- § 564Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
- § 565Gewerbliche Weitervermietung
- § 566Kauf bricht nicht Miete
- § 566bVorausverfügung über die Miete
- § 566cVereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
- § 566dAufrechnung durch den Mieter
- § 566eMitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
- § 567Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
- § 567aVeräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
- § 567bWeiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber