§ 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4 – Wechsel der Vertragsparteien
Kurz erklärt
§ 566 BGB bestimmt: Verkauft der Vermieter die vermietete Wohnung, nachdem sie dem Mieter bereits überlassen wurde, tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Vermieters in das Mietverhältnis ein, mit allen Rechten und Pflichten, die während seiner Eigentumszeit entstehen. Der Mietvertrag bleibt also bestehen und bindet den neuen Eigentümer.
Erfüllt der Erwerber seine Pflichten nicht, haftet der frühere Vermieter für den Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erfährt der Mieter vom Eigentumswechsel durch Mitteilung des Vermieters, entfällt diese Haftung, es sei denn, der Mieter kündigt zum ersten zulässigen Termin.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 566 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 567Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
- § 567aVeräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
- § 567bWeiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber
- § 578Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
- § 578aMietverhältnisse über eingetragene Schiffe
- § 593bVeräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
- § 1056Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
- § 1059dMiet- und Pachtverhältnisse bei Übertragung des Nießbrauchs
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 563Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
- § 563aFortsetzung mit überlebenden Mietern
- § 563bHaftung bei Eintritt oder Fortsetzung
- § 564Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
- § 565Gewerbliche Weitervermietung
- § 566aMietsicherheit
- § 566bVorausverfügung über die Miete
- § 566cVereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
- § 566dAufrechnung durch den Mieter
- § 566eMitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
- § 567Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
- § 567aVeräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
- § 567bWeiterveräußerung oder Belastung durch Erwerber