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§ 566 BGB – Kauf bricht nicht Miete

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 4 – Wechsel der Vertragsparteien

Kurz erklärt

§ 566 BGB bestimmt: Verkauft der Vermieter die vermietete Wohnung, nachdem sie dem Mieter bereits überlassen wurde, tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Vermieters in das Mietverhältnis ein, mit allen Rechten und Pflichten, die während seiner Eigentumszeit entstehen. Der Mietvertrag bleibt also bestehen und bindet den neuen Eigentümer.

Erfüllt der Erwerber seine Pflichten nicht, haftet der frühere Vermieter für den Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erfährt der Mieter vom Eigentumswechsel durch Mitteilung des Vermieters, entfällt diese Haftung, es sei denn, der Mieter kündigt zum ersten zulässigen Termin.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2)Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

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Rechtsprechung zu § 566 BGB

100
2025-12-11
2024-12-05

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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