§ 573b BGB – Teilkündigung des Vermieters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5 – Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2 – Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
(1)Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will, 1.Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2.den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.
(2)Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
(3)Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
(4)Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
(5)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 573b BGB
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2013-06-04
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 573Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573aErleichterte Kündigung des Vermieters
- § 573cFristen der ordentlichen Kündigung
- § 573dAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 574Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 574aFortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
- § 574bForm und Frist des Widerspruchs
- § 574cWeitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen