§ 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5 – Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2 – Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass der Vermieter nur mit berechtigtem Interesse kündigen kann; eine Kündigung allein zur Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei nicht unerheblicher schuldhafter Vertragsverletzung des Mieters, bei Eigenbedarf für den Vermieter, seine Familien- oder Haushaltsangehörigen oder wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses den Vermieter an angemessener wirtschaftlicher Verwertung hindert und ihm dadurch erhebliche Nachteile entstehen; eine höhere erzielbare Miete oder eine geplante Umwandlung in Wohnungseigentum genügen nicht. Die Gründe sind im Kündigungsschreiben anzugeben; andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 573 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 549Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 573aErleichterte Kündigung des Vermieters
- § 573bTeilkündigung des Vermieters
- § 573dAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 574Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 575aAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 577aKündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
- § 578Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 573aErleichterte Kündigung des Vermieters
- § 573bTeilkündigung des Vermieters
- § 573cFristen der ordentlichen Kündigung
- § 573dAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 574Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 574aFortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
- § 574bForm und Frist des Widerspruchs
- § 574cWeitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen