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§ 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5 – Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2 – Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass der Vermieter nur mit berechtigtem Interesse kündigen kann; eine Kündigung allein zur Mieterhöhung ist ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei nicht unerheblicher schuldhafter Vertragsverletzung des Mieters, bei Eigenbedarf für den Vermieter, seine Familien- oder Haushaltsangehörigen oder wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses den Vermieter an angemessener wirtschaftlicher Verwertung hindert und ihm dadurch erhebliche Nachteile entstehen; eine höhere erzielbare Miete oder eine geplante Umwandlung in Wohnungseigentum genügen nicht. Die Gründe sind im Kündigungsschreiben anzugeben; andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2)Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1.der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3)Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Rechtsprechung zu § 573 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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