§ 573a BGB – Erleichterte Kündigung des Vermieters
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5 – Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2 – Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
(1)Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.
(2)Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
(3)In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.
(4)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 573a BGB
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2026-01-28
2023-11-29
2023-05-24
2021-08-03
2020-04-29
2019-01-09
2018-11-14
2018-05-08
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 549Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 573dAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 575aAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 573Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573bTeilkündigung des Vermieters
- § 573cFristen der ordentlichen Kündigung
- § 573dAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 574Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 574aFortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
- § 574bForm und Frist des Widerspruchs
- § 574cWeitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen