§ 573d BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5 – Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2 – Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
(1)Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
(2)Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(3)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 573d BGB
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2021-09-15
2019-09-25
2019-09-25
2015-07-01
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 549Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 564Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
- § 573Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573aErleichterte Kündigung des Vermieters
Verweise auf diese Vorschrift
2
- § 549Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 578Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 573Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573aErleichterte Kündigung des Vermieters
- § 573bTeilkündigung des Vermieters
- § 573cFristen der ordentlichen Kündigung
- § 574Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 574aFortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
- § 574bForm und Frist des Widerspruchs
- § 574cWeitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen