§ 574 BGB – Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5 – Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2 – Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
(1)Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2)Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
(3)Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind.
(4)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 574 BGB
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2026-04-21
2025-12-17
2025-10-28
2025-10-06
2025-08-26
2025-04-16
2025-04-08
2024-09-24
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 549Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 568Form und Inhalt der Kündigung
- § 574aFortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
- § 574cWeitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
- § 575aAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 576aBesonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 573Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573aErleichterte Kündigung des Vermieters
- § 573bTeilkündigung des Vermieters
- § 573cFristen der ordentlichen Kündigung
- § 573dAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 574aFortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
- § 574bForm und Frist des Widerspruchs
- § 574cWeitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen