§ 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5 – Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 2 – Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit
(1)Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
(2)Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
(3)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 574b BGB
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2022-10-25
2021-02-03
2020-07-01
2014-06-25
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 568Form und Inhalt der Kündigung
- § 574cWeitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 573Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573aErleichterte Kündigung des Vermieters
- § 573bTeilkündigung des Vermieters
- § 573cFristen der ordentlichen Kündigung
- § 573dAußerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
- § 574Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 574aFortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
- § 574cWeitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen