§ 575a BGB – Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 2 – Mietverhältnisse über Wohnraum › Kapitel 5 – Beendigung des Mietverhältnisses › Unterkapitel 3 – Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit
(1)Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
(2)Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.
(3)Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Verweise in dieser Vorschrift
6
- § 549Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 564Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung
- § 573Ordentliche Kündigung des Vermieters
- § 573aErleichterte Kündigung des Vermieters
- § 574Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
- § 574cWeitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
Verweise auf diese Vorschrift
2
- § 549Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
- § 578Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume