§ 593a BGB – Betriebsübergabe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5 – Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 5 – Landpachtvertrag
Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 586aLasten der Pachtsache
- § 587Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
- § 588Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
- § 589Nutzungsüberlassung an Dritte
- § 590Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
- § 590aVertragswidriger Gebrauch
- § 590bNotwendige Verwendungen
- § 591Wertverbessernde Verwendungen
- § 591aWegnahme von Einrichtungen
- § 591bVerjährung von Ersatzansprüchen
- § 592Verpächterpfandrecht
- § 593Änderung von Landpachtverträgen
- § 593bVeräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
- § 594Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
- § 594aKündigungsfristen
- § 594bVertrag über mehr als 30 Jahre
- § 594cKündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
- § 594dTod des Pächters
- § 594eAußerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 594fSchriftform der Kündigung
- § 595Fortsetzung des Pachtverhältnisses
- § 595aVorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
- § 596Rückgabe der Pachtsache
- § 596aErsatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende