§ 645 BGB – Verantwortlichkeit des Bestellers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
(2)Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
Rechtsprechung zu § 645 BGB
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2025-12-03
2025-12-02
2025-02-18
2024-12-17
2024-12-17
2024-11-12
2024-11-12
2024-06-25
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 646Vollendung statt Abnahme
- § 649Kostenanschlag
- § 650Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 634aVerjährung der Mängelansprüche
- § 635Nacherfüllung
- § 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637Selbstvornahme
- § 638Minderung
- § 639Haftungsausschluss
- § 640Abnahme
- § 641Fälligkeit der Vergütung
- § 641a
- § 642Mitwirkung des Bestellers
- § 643Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
- § 644Gefahrtragung
- § 646Vollendung statt Abnahme
- § 647Unternehmerpfandrecht
- § 647aSicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
- § 648Kündigungsrecht des Bestellers
- § 648aKündigung aus wichtigem Grund
- § 649Kostenanschlag
- § 650Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte