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§ 646 BGB – Vollendung statt Abnahme

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.

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Rechtsprechung zu § 646 BGB

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2019-10-10
2016-02-16
2016-02-16
2016-02-16

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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