§ 646 BGB – Vollendung statt Abnahme
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.
Rechtsprechung zu § 646 BGB
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2019-10-10
2016-02-16
2016-02-16
2016-02-16
2013-06-06
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 634aVerjährung der Mängelansprüche
- § 641Fälligkeit der Vergütung
- § 644Gefahrtragung
- § 645Verantwortlichkeit des Bestellers
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 635Nacherfüllung
- § 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637Selbstvornahme
- § 638Minderung
- § 639Haftungsausschluss
- § 640Abnahme
- § 641Fälligkeit der Vergütung
- § 641a
- § 642Mitwirkung des Bestellers
- § 643Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
- § 644Gefahrtragung
- § 645Verantwortlichkeit des Bestellers
- § 647Unternehmerpfandrecht
- § 647aSicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
- § 648Kündigungsrecht des Bestellers
- § 648aKündigung aus wichtigem Grund
- § 649Kostenanschlag
- § 650Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte