§ 649 BGB – Kostenanschlag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2)Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Rechtsprechung zu § 649 BGB
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2025-04-16
2024-12-19
2023-03-15
2022-10-27
2022-10-20
2021-09-02
2021-08-26
2020-01-30
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 640Abnahme
- § 641Fälligkeit der Vergütung
- § 641a
- § 642Mitwirkung des Bestellers
- § 643Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
- § 644Gefahrtragung
- § 645Verantwortlichkeit des Bestellers
- § 646Vollendung statt Abnahme
- § 647Unternehmerpfandrecht
- § 647aSicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
- § 648Kündigungsrecht des Bestellers
- § 648aKündigung aus wichtigem Grund
- § 650Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte