§ 637 BGB – Selbstvornahme
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
(2)§ 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.
(3)Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
Rechtsprechung zu § 637 BGB
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2026-03-26
2025-11-27
2025-07-17
2024-08-22
2023-11-09
2023-11-09
2023-04-19
2023-03-29
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 631Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 632Vergütung
- § 632aAbschlagszahlungen
- § 633Sach- und Rechtsmangel
- § 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634aVerjährung der Mängelansprüche
- § 635Nacherfüllung
- § 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 638Minderung
- § 639Haftungsausschluss
- § 640Abnahme
- § 641Fälligkeit der Vergütung
- § 641a
- § 642Mitwirkung des Bestellers
- § 643Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
- § 644Gefahrtragung
- § 645Verantwortlichkeit des Bestellers
- § 646Vollendung statt Abnahme
- § 647Unternehmerpfandrecht
- § 647aSicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft