§ 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.
(2)Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,
1.soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.
(3)Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
(4)Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.
Rechtsprechung zu § 641 BGB
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2026-04-22
2025-11-27
2025-07-17
2025-04-16
2024-01-26
2020-11-16
2020-05-28
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 632aAbschlagszahlungen
- § 646Vollendung statt Abnahme
- § 650Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
- § 650gZustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 631Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 632Vergütung
- § 632aAbschlagszahlungen
- § 633Sach- und Rechtsmangel
- § 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634aVerjährung der Mängelansprüche
- § 635Nacherfüllung
- § 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637Selbstvornahme
- § 638Minderung
- § 639Haftungsausschluss
- § 640Abnahme
- § 641a
- § 642Mitwirkung des Bestellers
- § 643Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
- § 644Gefahrtragung
- § 645Verantwortlichkeit des Bestellers
- § 646Vollendung statt Abnahme
- § 647Unternehmerpfandrecht
- § 647aSicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
- § 648Kündigungsrecht des Bestellers
- § 648aKündigung aus wichtigem Grund
- § 649Kostenanschlag
- § 650Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte