§ 635 BGB – Nacherfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2)Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3)Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Rechtsprechung zu § 635 BGB
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2026-05-07
2026-03-26
2025-11-27
2025-11-13
2024-08-22
2024-06-26
2021-03-12
2021-02-26
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 218Unwirksamkeit des Rücktritts
- § 309Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 631Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 632Vergütung
- § 632aAbschlagszahlungen
- § 633Sach- und Rechtsmangel
- § 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634aVerjährung der Mängelansprüche
- § 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637Selbstvornahme
- § 638Minderung
- § 639Haftungsausschluss
- § 640Abnahme
- § 641Fälligkeit der Vergütung
- § 641a
- § 642Mitwirkung des Bestellers
- § 643Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
- § 644Gefahrtragung
- § 645Verantwortlichkeit des Bestellers
- § 646Vollendung statt Abnahme