§ 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 4 – Ausscheiden eines Gesellschafters
(1)Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht: 1.Tod des Gesellschafters;2.Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;3.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;4.Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;5.Ausschließung des Gesellschafters aus wichtigem Grund.
(2)Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(3)Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Ausschließung aus wichtigem Grund nicht vor Mitteilung des betreffenden Beschlusses an den auszuschließenden Gesellschafter.
Rechtsprechung zu § 723 BGB
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2025-03-20
2024-10-29
2022-09-29
2022-07-12
2022-03-30
2021-07-08
2020-07-07
2018-11-06
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 724Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 725Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 726Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 727Ausschließung aus wichtigem Grund
- § 728Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 728aHaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 728bNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters