§ 728a BGB – Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 4 – Ausscheiden eines Gesellschafters
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 723Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- § 724Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 725Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 726Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 727Ausschließung aus wichtigem Grund
- § 728Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 728bNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters