§ 727 BGB – Ausschließung aus wichtigem Grund
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 4 – Ausscheiden eines Gesellschafters
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
Rechtsprechung zu § 727 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 723Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- § 724Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 725Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 726Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 728Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 728aHaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 728bNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters