§ 736b BGB – Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 6 – Liquidation der Gesellschaft
(1)Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu.
(2)Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur Vertretung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss.
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 735Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 736Liquidatoren
- § 736aGerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 736cAnmeldung der Liquidatoren
- § 736dRechtstellung der Liquidatoren
- § 737Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
- § 738Anmeldung des Erlöschens
- § 739Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung