§ 739 BGB – Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 6 – Liquidation der Gesellschaft
(1)Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2)Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist.
Rechtsprechung zu § 739 BGB
7
2022-04-05
2021-05-18
2021-02-23
2011-05-10
2011-01-25
2010-07-19
2010-07-12
Verweise in dieser Vorschrift
5
- § 199Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
- § 203Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
- § 204Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
- § 205Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
- § 206Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 735Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 736Liquidatoren
- § 736aGerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 736bGeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 736cAnmeldung der Liquidatoren
- § 736dRechtstellung der Liquidatoren
- § 737Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
- § 738Anmeldung des Erlöschens