§ 736c BGB – Anmeldung der Liquidatoren
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 6 – Liquidation der Gesellschaft
(1)Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
(2)Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 735Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 736Liquidatoren
- § 736aGerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 736bGeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 736dRechtstellung der Liquidatoren
- § 737Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
- § 738Anmeldung des Erlöschens
- § 739Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung