§ 737 BGB – Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 6 – Liquidation der Gesellschaft
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
Rechtsprechung zu § 737 BGB
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2024-12-10
2022-07-12
2018-09-14
2012-02-07
2011-03-01
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 735Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 736Liquidatoren
- § 736aGerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 736bGeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 736cAnmeldung der Liquidatoren
- § 736dRechtstellung der Liquidatoren
- § 738Anmeldung des Erlöschens
- § 739Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung