§ 736 BGB – Liquidatoren
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 6 – Liquidation der Gesellschaft
(1)Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
(2)Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(3)Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4)Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt.
(5)Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.
Rechtsprechung zu § 736 BGB
30
2026-02-25
2025-03-20
2023-11-21
2022-10-27
2022-09-29
2022-07-26
2022-02-10
2022-02-10
Verweise in dieser Vorschrift
1
Verweise auf diese Vorschrift
1
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 735Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
- § 736aGerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren
- § 736bGeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
- § 736cAnmeldung der Liquidatoren
- § 736dRechtstellung der Liquidatoren
- § 737Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
- § 738Anmeldung des Erlöschens
- § 739Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung