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§ 738 BGB – Anmeldung des Erlöschens

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16 – Gesellschaft › Untertitel 2 – Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 6 – Liquidation der Gesellschaft

Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquidation beendigt ist.

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Rechtsprechung zu § 738 BGB

59
2025-03-19
2023-02-23
2022-04-05
2022-02-10
2022-02-10
2021-12-16

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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