§ 825 BGB – Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 825 BGB
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2016-09-16
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 823Schadensersatzpflicht
- § 824Kreditgefährdung
- § 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
- § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
- § 828Minderjährige
- § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
- § 830Mittäter und Beteiligte
- § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen
- § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen
- § 833Haftung des Tierhalters
- § 834Haftung des Tieraufsehers
- § 835
- § 836Haftung des Grundstücksbesitzers
- § 837Haftung des Gebäudebesitzers