§ 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
Kurz erklärt
Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, muss den Schaden ersetzen, den dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der Person sowie, soweit er Vorrichtungen oder Gerätschaften beschaffen oder die Ausführung leiten muss, bei Beschaffung oder Leitung die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, oder wenn der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Dieselbe Verantwortlichkeit trifft denjenigen, der die Beschaffung oder Leitung vertraglich für den Geschäftsherrn übernimmt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 831 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 823Schadensersatzpflicht
- § 824Kreditgefährdung
- § 825Bestimmung zu sexuellen Handlungen
- § 826Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
- § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
- § 828Minderjährige
- § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
- § 830Mittäter und Beteiligte
- § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen
- § 833Haftung des Tierhalters
- § 834Haftung des Tieraufsehers
- § 835
- § 836Haftung des Grundstücksbesitzers
- § 837Haftung des Gebäudebesitzers
- § 838Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
- § 839Haftung bei Amtspflichtverletzung
- § 839aHaftung des gerichtlichen Sachverständigen
- § 840Haftung mehrerer
- § 841Ausgleichung bei Beamtenhaftung
- § 842Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person