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§ 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen

Kurz erklärt

Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, muss den Schaden ersetzen, den dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht entfällt, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der Person sowie, soweit er Vorrichtungen oder Gerätschaften beschaffen oder die Ausführung leiten muss, bei Beschaffung oder Leitung die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, oder wenn der Schaden auch bei Einhaltung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Dieselbe Verantwortlichkeit trifft denjenigen, der die Beschaffung oder Leitung vertraglich für den Geschäftsherrn übernimmt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2)Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

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