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§ 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen

Kurz erklärt

Die Vorschrift verpflichtet denjenigen zum Schadensersatz, der einem anderen vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen Schaden zufügt. Voraussetzungen sind demnach Vorsatz sowie ein Verstoß gegen die guten Sitten. Liegen beide Voraussetzungen vor, besteht eine Pflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens gegenüber dem Geschädigten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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Rechtsprechung zu § 826 BGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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