§ 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 27 – Unerlaubte Handlungen
Kurz erklärt
Die Vorschrift verpflichtet denjenigen zum Schadensersatz, der einem anderen vorsätzlich und in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen Schaden zufügt. Voraussetzungen sind demnach Vorsatz sowie ein Verstoß gegen die guten Sitten. Liegen beide Voraussetzungen vor, besteht eine Pflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens gegenüber dem Geschädigten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 826 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 823Schadensersatzpflicht
- § 824Kreditgefährdung
- § 825Bestimmung zu sexuellen Handlungen
- § 827Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
- § 828Minderjährige
- § 829Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
- § 830Mittäter und Beteiligte
- § 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen
- § 832Haftung des Aufsichtspflichtigen
- § 833Haftung des Tierhalters
- § 834Haftung des Tieraufsehers
- § 835
- § 836Haftung des Grundstücksbesitzers
- § 837Haftung des Gebäudebesitzers
- § 838Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen